Schwarzfahren ist kein Kavaliersdelikt

Themenbereich: allg Zivilrecht
 

 

Entgegen anderslautender Berichte kann Schwarzfahren in Bus oder Bahn bereits für Ersttäter zur Anzeige und sogar zu einer Gefängnisstrafe führen. Über die Konsequenzen des Schwarzfahrens berichtet der Anwalt- und Notarverein Lippstadt.

 


 

Fahrgästen, die ohne gültigen Fahrschein in der U- oder S-Bahn, der Tram oder im Bus erwischt werden, droht meistens „nur“ das erhöhte Beförderungsentgelt von derzeit 40 Euro. „Grundsätzlich kann jede Schwarzfahrt aber auch angezeigt werden“, erklärt der Anwalt- und Notarverein Lippstadt. Hier gebe es Unterschiede von Stadt zu Stadt. Während einige Verkehrsunternehmen eine „Null-Toleranz-Politik“ verfolgen, würden andere dagegen Strafanzeige erst bei Wiederholungstätern stellen.

 

Theoretisch könnten Ersttäter sogar im Gefängnis landen. In einigen Fällen wird die Geldstrafe nicht gezahlt, so dass dann Ersatzhaft angeordnet wird. Normalerweise käme eine Gefängnisstrafe nur dann in Betracht, wenn neben der sogenannten Leistungserschleichung, dem vorsätzlichen Schwarzfahren, auch andere Straftaten miterfüllt seien.

 

Die Leistungserschleichung ist eine Straftat, die im Strafgesetzbuch geregelt ist. Wer allerdings nachweisen kann, dass er den Kauf des Fahrscheins vergessen hat, kommt unter Umständen um eine Anzeige herum. Das erhöhte Beförderungsentgelt muss wohl dennoch gezahlt werden - denn hier ist man auf das Wohlwollen der Kontrolleure angewiesen.

Wer beweisen will, dass er nicht vorsätzlich schwarzgefahren ist, muss das Gericht davon überzeugen. „Das ist schwierig, kann aber gelingen. Hier ist es besonders wichtig, sich anwaltlich vor seiner Aussage beraten und im Verfahren vertreten zu lassen“, sagt Anwalt- und Notarverein Lippstadt. Inhaber von Monatskarten, die diese vergessen haben, sollten an die Kulanz appellieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übrigens: Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein, dafür aber mit einem Schild und der Aufschrift „Ich fahre schwarz“, schützt nicht vor einer Strafe. Das entschied das Amtsgericht Starnberg Ende 2014. Der Angeklagte berief sich darauf, dass er sich keine Leistung erschlichen und demnach auch keine Straftat begangen habe. Die Richterin entschied: Das Schild hätte vor der konkreten Fahrt einem Entscheidungsträger unterbreitet werden müssen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

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Beese, Martina - Rechtsanwalt


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